Sozialrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen - Henning Wessels

Ihr Ansprechpartner für Sozialgericht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht

Meine Rechtsanwaltskanzlei für Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht befindet sich seit 1998 im Zentrum von Bremen. Seit 2007 bin ich speziell als Fachanwalt für Sozialrecht tätig. Gerichtlich tätig bin ich nicht nur vor dem Sozialgericht Bremen, sondern bundesweit. Ferner habe ich diverse Verfahren vor dem Bundessozialgericht in Kassel geführt.
In den folgenden Bereichen des Sozial-/Sozialversicherungsrechts bin ich jahrelang erfolgreich tätig:

In den folgenden Bereichen des Sozial-/Sozialversicherungsrechts bin ich jahrelang erfolgreich tätig:

  • Rentenversicherung – SGB VI

  • Berufsgenossenschaften – SGB VII

  • Schwerbehindertenrecht – SGB IX

  • Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V

  • Unterhaltsregress durch Sozialämter SGB XII

  • Arbeitsrecht

Was dürfen Sie bei meiner Beauftragung im Bereich Sozialrecht erwarten?

  • Belastbare Informationen über die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren

  • Realistische Einschätzung Ihrer Ansprüche

  • Bundesweite gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche

  • Fachspezifische medizinische Kenntnisse bei der Gutachtenprüfung

  • Mandatsbearbeitung auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Bundesarbeitsgerichts

Fachanwalt für Sozialrecht Henning Wessels in Bremen bei Rechtsstreitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung


1.1 Risiko Erkrankung - Erwerbsminderungsrente

Sie wurden während des Krankengeldbezugs von der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgefordert, eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen oder haben sich aufgrund einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit selbst zu einer entsprechenden Antragstellung veranlasst gesehen.

Anträge auf Bewilligung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI werden von der Deutschen Rentenversicherung häufig abgelehnt. Dies liegt nach meiner Erfahrung nicht an einer grundsätzlichen Verweigerungshaltung der Deutschen Rentenversicherung, sondern darin begründet, dass das die gesetzlichen Regelungen in §§ 43 SGB VI ff. hohe Anforderungen an den gesundheitlichen Zustand des Versicherten knüpfen.
Um eine Rente zu erhalten, kann man Sie auf leichteste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen. Nur wenn Sie diese Tätigkeiten weniger als 3 Stunden täglich ausüben können, haben Sie einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

In diversen Verfahren konnte ich für Mandanten die beantragte Erwerbsminderungsrente durchsetzen, die zunächst von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wurde. Die entscheidungserheblichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang werde ich gemeinsam mit Ihnen prüfen. Liegen bei Ihnen z. B. ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vor, ist der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie ggfs. verschlossen. Gibt es Verweisungsberufe, auf die die Deutsche Rentenversicherung Sie im Rahmen der teilweisen Erwerbsminderungsrente verweisen darf? Das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema wird dabei ebenfalls besprochen werden.

In den Verfahren, sei es außergerichtlich als auch in den gerichtlichen Verfahren, werden regelmäßig Sachverständigengutachten eingeholt. Durch meine jahrelange Tätigkeit, die auch in der Auswertung von Gutachten und weiteren medizinischen Unterlagen bestanden hat, verfüge ich über eine fundierte Kenntnis, wann es sich für Sie objektiv lohnt, ein Verfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung einzugehen.

I.2 Risiko - Beitragsnachforderung nach Betriebsprüfung 

Sie haben nach einer Betriebsprüfung einen Beitragsbescheid erhalten, weil der Geschäftsführer der GmbH oder ein selbstständig tätiger Mitarbeiter von der Rentenversicherung nicht als selbstständig bewertet wurde. Die Beitragsnachforderung bewegen sich häufig in einem fünfstelligen Betrag.

Prüfung selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Hier werden wir für Sie anhand der vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien prüfen, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorgelegen hat.
Bzgl. der Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern hat das Bundessozialgericht im Jahr 2018 zu den Aktenzeichen B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R klarstellende Entscheidungen getroffen. Wir werden den von der Rentenversicherung bewerteten Status anhand dieser Rechtsprechung prüfen und Ihnen eine belastbare Einschätzung geben, ob das Votum der Rentenversicherung zutreffend ist.

Bzgl. der vermeintlich selbstständigen Mitarbeiter, kommt es immer auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und nicht ausschließlich auf die Regelungen im Arbeits-/ Dienstvertrag an. Hier kann argumentativ einiges bewegt werden. Wenn wir nach unserer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird es darum gehen, das Anwachsen der bereits aufgelaufenen Beitragsforderung zu vermeiden. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine selbstständige Tätigkeit vorlegen hat und das Votum der Rentenversicherung von daher unzutreffend war, ist Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zu erheben.

Bitte senden Sie mir eine E-Mail mit einer kurzen Sachverhaltsschilderung und den streitigen Bescheiden. Ich werde Sie unverzüglich zurückrufen.

Fachanwalt für Sozialrecht Henning Wessels in Bremen bei Rechtsstreitigkeiten mit der  Berufsgenossenschaft


Sie hatten einen Arbeits- oder Wegeunfall? Ihr behandelnder Arzt hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie ggfs. an einer Berufskrankheit leiden? Die BG verweigert das Ihnen zustehende Verletztengeld, die Heilbehandlung oder eine Verletztenrente?

Gesetzliche Regelungen finden sich hierzu um SGB VII.

Wesentliche Fragestellungen, ob ein Leistungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft besteht sind folgende:

  • Sie sind zum Zeitpunkt des Ereignisses keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen?
  • Sind die verbliebenen Unfallfolgen degenerativ (Vorschaden / Gelegenheitsursache)?

Beim Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII besteht regelmäßig Streit darüber, ob die anerkannten Unfallfolgen zur Arbeitsunfähigkeit in ihrer beruflichen Tätigkeit führen.

Ein Anspruch auf eine Verletztenrente, §§ 56 ff. SGB VII, setzt eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von zumindest 20 % voraus. In diesem Zusammenhang besteht immer wieder Streit, welche Auswirkungen die verbliebenen und anerkannten Verletzungsfolgen auf die Erwerbstätigkeit haben.

Ggf. stellt sich bei Ihnen auch die Konstellation eines Stützrententatbestandes. Soweit bei Ihnen die Verletzungsfolgen aus zwei unterschiedlichen Arbeitsunfällen mit zumindest jeweils 10 % anerkannt werden, haben Sie auch einen Anspruch auf eine Rente.
Über Ihre Ansprüche entscheidet die Berufsgenossenschaft häufig nach Einholung eines medizinischen Gutachtens. Hier können bei der Gutachterauswahl und bei der kritischen Auseinandersetzung mit dem Begutachtungsergebnis für Sie positive Ergebnisse erzielt werden.

Fachanwalt für Sozialrecht Henning Wessels in Bremen bei Rechtsstreitigkeiten im Schwerbehindertenrecht


Sie haben einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Integrations- bzw. Versorgungsamt gestellt?

Das Landesamt hat dann den von Ihnen begehrten Grad der Behinderung (GdB) oder das Merkzeichen abgelehnt?

Als Fachanwalt für Sozialgerecht in Bremen berate ich Sie rund um das Thema Schwerbehinderung.

Das Schwerbehindertenrecht findet seine gesetzlichen Regelungen im SGB IX.

Die Feststellung eines bestimmten GdB kann für Sie erhebliche Vorteile mit sich bringen.

Bei einem GdB von 30 können Sie einen Antrag bei der Arbeitsagentur auf Gleichstellung stellen. Dann genießen Sie den gleichen Kündigungsschutz wie ein Schwerbehinderter.

Bei Zuerkennung eines GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Die Feststellung eines GdB von 50 hat für Sie zahlreiche Vorteile

  • Verbesserter Kündigungsschutz, §§ 85, 90 SGB IX
  • Mehr Urlaubstage
  • Ein früherer abschlagfreier Bezug der Altersrente
  • Erleichterungen im Arbeitsverhältnis
  • Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen

Soweit Sie durch die Gesundheitsstörungen z.B in Ihrer Gehfähigkeit extrem eingeschränkt sind oder sich nicht alleine im öffentlichen Straßenverkehr bewegen können, oder bei Verrichtungen des täglichen Lebens hilflos sind, sollten Sie bei der Antragstellung auch die entsprechenden Merkzeichen beantragen.

Sie können sich in den Landesämtern beraten lassen, welche Merkzeichen Sie beantragen sollten. Stellen Sie den Antrag auf Feststellung Ihrer Schwerbehinderung online stellen, sollten Sie immer auch die entsprechenden Merkzeichen beantragen.

Von den Mandanten werden dabei häufig die nachstehenden Merkzeichen begehrt:


G=  Erhebliche Gehbehinderung
aG  =  Außergewöhnliche Gehbehinderung
B=  Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
H=  Hilflosigkeit

Bitte achten Sie bei Antragstellung darauf, dass Sie alle notwendigen Merkzeichen beantragen. Die Zuerkennung bestimmter Merkzeichen hängt davon ab, dass noch weitere Merkzeichen beantragt wurden. Z. B. setzt die Bewilligung des Merkzeichens „B“ voraus, dass zumindest die Merkzeichen „G“ und „H“ beantragt wurden.

Fachanwalt für Sozialrecht Henning Wessels in Bremen bei Rechtsstreitigkeiten mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)


Ihre gesetzliche Krankenversicherung lehnt die Übernahme einer bestimmten Behandlung oder die Kosten für ein bestimmtes Medikament ab?

Sie werden mit Beitragsforderungen als freiwilliger Versicherter konfrontiert, die Sie nicht für begründet halten?

Krankengeldansprüche werden abgelehnt?

Dann rufen Sie mich an und lassen Sie sich beraten!

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialgericht berate ich Sie in allen Angelegenheiten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei der Frage einer Behandlungsbedürftigkeit bzw. des Medikamenteneinsatzes außerhalb des zugelassenen Rahmens, kommen insbesondere Regelungen zum „off-label-use“ und der „Nikolaus-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2005 zum Tragen.

Die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde von dem Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 a SGB umgesetzt. Die Bewilligung eines Medikaments oder einer Behandlung außerhalb des zugelassenen Rahmens knüpft an die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung an.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie erst die Entscheidung der Krankenversicherung über Ihren Antrag abwarten, bevor Sie mit der Behandlung beginnen. Ansonsten könnten Sie bereits dadurch einen Anspruch auf Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch die Krankenversicherung verlieren. Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in § 13 Abs. 3 SGB V.

Fachanwalt für Sozialrecht Henning Wessels in Bremen bei Rechtsstreitigkeiten zum Unterhaltregress durch Sozialämter § 94 SGB XII


Ihr Vater bzw. Ihre Mutter leben im Pflegeheim. Das Vermögen ist im Wesentlichen bis auf ein geringes Schonvermögen aufgebraucht. Es stellt sich jetzt die Frage, ob Leistungen zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden sollen.

Das Sozialamt geht zunächst in Vorleistung. Danach wird das Sozialamt prüfen, ob ein entsprechender Regress bei den Kindern der im Pflegeheim befindlichen Eltern möglich ist.

Sie haben ein Aufforderungsschreiben (Überleitungsanzeige) vom Sozialamt erhalten indem Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeben sollen.
In diesen Fragebögen werden auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Ehegatten abgefragt.
Zur Auskunft sind Sie grundsätzlich verpflichtet.
Es hat sich in der Beratung gezeigt, dass Sozialhilfeträger den Unterhalt häufig falsch berechnen. Vorsorgeaufwendungen und Freibeträge werden nur unzureichend berücksichtigt. Die Leistungsfähigkeit von Ihnen und Ihrem Ehegatten zu hoch angesetzt. Unbilligkeitsgesichtspunkte werden regelmäßig ignoriert.

Ich berate Sie gerne rund um das Thema Unterhaltsregress.

Fachanwalt für Sozialrecht Henning Wessels in Bremen bei krankheitsbedingten Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht


Häufig schließen sich an Erkrankungen, sei es aufgrund eines Arbeitsunfalls oder durch anderweitige Umstände, auch arbeitsrechtliche Fragestellungen an.

  • Inwieweit habe ich einen Anspruch auf Wiedereingliederung?
  • Muss das sogenannte „BEM-Verfahren“ durchgeführt werden?
  • Ist eine krankheitsbedingte Kündigung begründet?

Als Fachanwalt für Sozialrecht berate ich Sie auch in arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Hier kann ich auf eine jahrelange außergerichtliche und gerichtliche Praxiserfahrung zurückblicken.

Ich berate Sie bei

  • personenbedingten Kündigungen u.a. aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit
  • verhaltensbedingten Kündigungen u.a. aufgrund vermeintlicher Schlechtleistung
  • betriebsbedingten Kündigungen.

Abfindungsangebote Ihres Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes werde ich seriös prüfen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. 

Im Kündigungsschutzgesetz finden sich nur Regelungen zur Regelabfindung, ohne dass hierauf einen Anspruch für den Arbeitnehmer besteht.

Als Faustformel können Sie davon ausgehen, dass die Höhe der Abfindungszahlung von der Begründetheit der Kündigung abhängig sein wird. 

Mit anderen Worten, liegen

  • keine Kündigungsgründe vor
  • und das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung (bei mehr als 10 Arbeitnehmern)

bestehen gute Aussichten für eine höhere Abfindung. Zu berücksichtigen sind dann noch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Größe des Betriebes, in dem Sie tätig sind.

Ansonsten orientieren sich die Beteiligten und Gerichte in Vergleichsgesprächen an der sog. Regelabfindung.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbieten, werde ich diesen für Sie prüfen. Zur Vermeidung einer Sperrfrist sollte in dem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nie abgekürzt werden.

Soweit Sie eine Kündigung erhalten, werden wir Sie auch vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zielstrebig vertreten. Da ich bereits seit vielen Jahren im Bereich des Arbeitsrechts bzw. Schwerbehindertenrechts tätig bin, können Sie auf meine fundierte praktische Erfahrung zurückgreifen.

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