Familienrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Wessels in Bremen

Familien- und Scheidungsrecht

Meine Kanzlei für Familien- und Scheidungsrecht befindet sich seit 1998 im Zentrum von Bremen. Dabei vertrete ich nicht nur Mandanten aus Bremen, sondern auch im gesamten Nord-Westen, so dass ich regelmäßig vor dem Familiengericht Oldenburg, Syke, Delmenhorst und Osterholz-Scharmbeck auftrete.  


Sie spielen mit dem Gedanken sich zu trennen oder sich scheiden zu lassen? Hierbei handelt es sich um einen großen persönlichen Schritt, der nicht nur finanzielle, sondern auch familiäre Probleme und Fragestellungen mit sich bringt. 

  • Über wieviel Geld verfüge ich nach der Scheidung?
  • Wie wirkt sich die Trennung auf die gemeinsamen Kinder aus?
  • Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?


Lassen Sie sich doch erstmal von mir beraten! 

Offene Fragen können geklärt, Missverständnisse ausgeräumt werden. Nach der Beratung verfügen Sie erstmal über eine solide juristische Entscheidungsgrundlage. Sie können danach, auch unter meiner Mithilfe, eine Strategie entwickeln, wie es weiter gehen soll.
Wenn Sie sich danach tatsächlich für eine Trennung und Scheidung von Ihrem Ehegatten entscheiden und mich mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen, erhalten Sie:

  • Belastbare Informationen über die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren
  • Schutz Ihrer Person vor abwertenden Schriftsätzen der Gegenseite
  • Realistische Einschätzung Ihrer Ansprüche
  • Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Mandatsbearbeitung auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Familiensachen


In den folgenden Fragen zum Unterhalt berate und vertrete ich Sie


I. Scheidung

II. Unterhalt

II.1. Trennungsunterhalt

II.2. Nachehelicher Unterhalt

- Betreuungsunterhalt

- Aufstockungsunterhalt

II.3. Kindesunterhalt
- Minderjährigen Unterhalt

- Volljährigen Unterhalt (Ausbildungsunterhalt)

II.4. Elternunterhalt – Regress des Sozialamtes

III. Zugewinn

IV. Sorge- und Umgangsrecht

V. Wohnungszuweisung

I. Scheidung

Sollten Sie sich zur Einleitung des Scheidungsverfahrens entschlossen haben, werde ich den Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Familiengericht einreichen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem FamFG. 


Folgende Unterlagen benötige für die Einleitung des Scheidungsverfahrens:

  • Ihre Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder
  • ggf., wenn vorhanden, den notariellen Ehevertrag

Sollte Streit in Fragen des Ehegattenunterhalts, Zugewinns oder bzgl. der gemeinsamen Immobilie bestehen, empfehle ich den Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. 


Im Scheidungsverfahren werden die in der Ehe (Ehezeit: Tag der Eheschließung – Zustellung des Scheidungsantrages) erworbenen Rentenanwartschaften nach dem Versorgungsausausgleichsgesetz ausgeglichen, z .B. Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, Versorgungskassen -VBL-, private Altersvorsorge (Riester). Hier können auch vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten getroffen werden, um den Ausgleich für die Beteiligten begünstigend zu modifizieren. 


Als Leistungen biete ich hier an:

  • Zusammenarbeitmit einer kompetenten Notarin
  • Vergleichsgespräche mit der Gegenseite
  • Entwurfeiner vertraglichen Regelung
  • Überprüfung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Begleitung zum finalen Notartermin


Wie kann ich Kosten im Scheidungsverfahren minimieren?

Für die Mandanten, die keine Verfahrenskostenhilfe erhalten, stellt sich die berechtigte Frage, wie sich die Kosten reduzieren lassen. Hier bietet sich die Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt an. Hier könnten dann die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten zwischen den Ehegatten geteilt werden.


Ein einvernehmliches Scheidungsverfahren setzt voraus, dass die streitigen Fragen zum Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn zwischen den Beteiligten bis zum Scheidungstermin vor dem Amtsgericht geklärt werden. Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgt entweder durch den Ehemann oder die Ehefrau. Gerne stehen wir auch für ein gemeinsames Gespräch vorab zur Verfügung.


Sie können mich auch gerne „online“ kontaktieren. Die „online-Scheidung“ beschreibt letztendlich nur die erleichterte Kontaktaufnahme zwischen dem Mandanten und Rechtsanwalt. Die Kosten einer „online-Scheidung“, entsprechen denen einer Scheidung mit nur einem Anwalt. Auch hier können die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten zwischen den Ehegatten geteilt werden.


Als Fachanwalt für Familienrecht in Bremen berate ich Sie gerne zu Fragen rund um das Thema Scheidung – online-Scheidung.

II. Unterhalt

Die Frage des zukünftigen Unterhalts – Trennungs-, Nachehelicher-, oder Kindesunterhalt - ist für die Beteiligten existentiell bedeutsam. Häufig stellen sich folgende Fragen:

  • Welcher Unterhaltsanspruch steht mir oder meinem Kind zu?
  • Was bleibt mir übrig nach der Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt?
  • Wie lange muss ich insbesondere nachehelichen Unterhalt zahlen?
  • Ab wann muss der Unterhaltsgläubiger seine Erwerbstätigkeit aufstocken?
  • Wie ist eine neue Partnerschaft zu bewerten?
  • Hat mein volljähriges Kind auch nach dem Studiengangwechsel Anspruch auf Unterhalt?


Den Unterhaltsschuldner werde ich zunächst zur Auskunft auffordern. Wenn sich dieser nach Auskunftserteilung als leistungsfähig herausstellt, werde ich den Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unter Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle und den familienrechtlichen
Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte beziffern und geltend machen.


Streitige Fragen wie der Wohnwertvorteil, Spesen, Fahrtkosten, Schulden, Bilanzauswertungen und das Zusammenleben
mit einem neuen Partner werde ich berücksichtigen.

Im Laufe der Jahre ändern sich bei Ihnen oder Ihrem Ehegatten die finanziellen Verhältnisse. Die Unterhaltsbeträge werden wir in einem entsprechenden Abänderungsverfahren anpassen. Rückständige Unterhaltsbeträge werden wir für Sie geltend machen.

Ich vertrete Sie vor dem Familiengericht Bremen aber auch bundesweit.

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II.1. Trennungsunterhalt

Von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung kann gem. § 1361 BGB Trennungsunterhalt beim
Ehegatten geltend gemacht werden. 


Folgende Fragen sind zwischen den Ehegatten regelmäßig streitig:

  • Leben Sie von Ihrem Ehegatten getrennt?
  • Reichen Ihre Einkünfte aus, um ihren ehebedingten Bedarf zu decken, § 1361 BGB?
  • Müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) ausweiten?


Wir werden Ihre Ansprüche nach der Auskunftsaufforderung geltend machen bzw. zurückweisen!

Bitte beachten Sie:
Unterhalt wird für die Vergangenheit nur geschuldet wird, wenn Sie den Unterhaltsverpflichteten in Verzug gesetzt haben. Die rückwirkende Geltendmachung ist auf ein Jahr begrenzt.

II.2. Nachehelicher Unterhalt

Im laufenden Scheidungsvertragen stellt sich auch die Frage des nachehelichen Unterhalts. Gesetzliche Regelungen finden sich in
den §§ 1570 ff. BGB.

  • Unter welchen Voraussetzungen muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
  • Muss ich trotz Kinderbetreuung mehr arbeiten?
  • Was sind ehebedingte Nachteile?


a. Betreuungsunterhaltsanspruch
Folgende Fragestellungen gilt es hier zu prüfen:

  • Bestehen kindbezogener Gründe, die gegen eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit sprechen?
  • In welchem Umfang muss ich Kinderbetreuungsmöglichkeiten (Kita) in Anspruch nehmen.


Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich, insbesondere in der Frage, ab welchem Alter des Kindes der betreuende Elternteil, mehr oder sogar in Vollzeit arbeiten muss. Das früher verwendete Altersphasenmodell (0-8-15) wurde im Zuge der Unterhaltsreform von der Rechtsprechung aufgegeben. 


b. Aufstockungsunterhalt

Folgende Fragestellungen gilt es hier zu prüfen:

  • Haben Sie insbesondere durch die Kindesbetreuung ehebedingte Nachteile erlitten?
  • Was würden Sie verdienen, wenn Sie nicht aufgrund der Kindesbetreuung Ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen hätten?

Durch den Aufstockungsunterhalt werden ehebedingte Nachteile ausgeglichen, weil z.B. die Ehefrau aufgrund der Kinderbetreuung keine Karriere machen konnte und nach der Ehe weniger verdient. 


Ich berate Sie gerne zu den vorstehend genannten Unterhaltsansprüchen. Dabei werde ich mit Ihnen auch Möglichkeiten der Begrenzung bzw. Befristung von Unterhaltsansprüchen, § 1578 BGB, besprechen.

II.3. Kindesunterhalt

Bei Unterhaltsansprüchen des Kindes ist zwischen dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen und des volljährigen Kindes zu differenzieren.

Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes werden in § 1610 BGB gesetzlich geregelt. Dabei bemisst sich der Bedarf des minderjährigen Kindes nach der Trennung der Kindeseltern nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Barunterhaltspflichtig ist derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt. Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, schuldet letztlich nur Unterhalt in Form der Betreuung (Naturalunterhalt). Streitigkeiten bzgl. des Kindesunterhalts orientieren sich zunächst im Wesentlichen an der Berechnung des Einkommens des barunterhaltspflichten Elternteils.

Was dürfen Sie in diesem Zusammenhang bei meiner Beauftragung erwarten:

  • Berechnung des maßgeblichen unterhaltsrelevanten Einkommens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Familiensachen
  • Berechnung des Barunterhalts unter Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle
  • Geltendmachung von Mehr- und Sonderbedarfsansprüchen, die nicht im Unterhaltsbetrag enthalten sind
  • Titulierung des Kindesunterhalts
  • Berechnung des Kindesunterhalts bei Wechselmodell

Soweit das gemeinsame Kind volljährig wird, tritt eine Zäsur ein. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Dies führt häufig zur Entlastung des bis dato barunterhaltspflichtigen Elternteil. Solange sich das volljährige Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist die Weiterzahlung des Unterhalts unproblematisch. Wenn die allgemeine Schulausbildung allerdings beendet wird, stellt sich die Frage, ob für ein danach angestrebtes Studium noch ein Ausbildungsunterhaltsanspruch besteht. Das volljährige Kind hat einen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung der Eltern, um eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung durchzuführen. Das volljährige Kind ist wiederrum verpflichtet, die Ausbildung mit der dazugehörigen Zielstrebigkeit innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Streit besteht regelmäßig darin, ob das Studium der Eignung des Kindes entspricht bzw. ob nach einem Studiengangwechsel weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss.

Ich vertrete Sie vor dem Familiengericht Bremen aber auch bundesweit.

Ich berate Sie gerne rund um das Thema Kindesunterhalt.

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Bremen

II.4. Unterhaltsregress durch Sozialämter § 94 SGB XII

Ihr Vater bzw. Ihre Mutter leben im Pflegeheim. Das Vermögen ist im Wesentlichen bis auf ein geringes Schonvermögen aufgebraucht. Es stellt sich jetzt die Frage, ob Leistungen zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden sollen.

Das Sozialamt geht zunächst in Vorleistung. Danach wird das Sozialamt prüfen, ob ein entsprechender Regress bei den Kindern der im Pflegeheim befindlichen Eltern möglich ist.

Sie haben ein Aufforderungsschreiben (Überleitungsanzeige) vom Sozialamt erhalten indem Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeben sollen. 


In diesen Fragebögen werden auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Ehegatten abgefragt.

Zur Auskunft sind Sie grundsätzlich verpflichtet.

Es hat sich in der Beratung gezeigt, dass Sozialhilfeträger den Unterhalt häufig falsch berechnen. Vorsorgeaufwendungen und Freibeträge werden nur unzureichend berücksichtigt. Die Leistungsfähigkeit von Ihnen und Ihrem Ehegatten zu hoch angesetzt. Unbilligkeitsgesichtspunkte werden regelmäßig ignoriert.

III. Zugewinnausgleich

Nach der Trennung bzw. im Scheidungsverfahren werden Sie ggfs. von der Gegenseite aufgefordert, Auskunft bzgl. möglicher Zugewinnausgleichsansprüche zu erteilen. Ggfs. sind Sie auch der Ansicht, dass Ihnen ein Zugewinn gegenüber Ihrem Ehegatten zusteht.

Allgemein wird im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens eine Vermögensbilanz erstellt. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 1373 ff. BGB. Dabei wird für jeden einzelnen Ehegatten geprüft, über welches Vermögen er zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügt hat (Anfangsvermögen). Des Weiteren wird geprüft, über welches Vermögen der Ehegatte bei Zustellung des Scheidungsantrags verfügt hat (Endvermögen). Bei der Vermögensbilanz sind sowohl die Aktiva, also das Positivvermögen, als auch die Passiva zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch die in der Ehe zugeflossenen Schenken bzw. Erbschaften. Diese werden als qualifiziertes Anfangsvermögen berücksichtigt.

Streitigkeiten zwischen Ehegatten bestehen regelmäßig darin, wie Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, Pkws, Schenken der Eltern, Lebensversicherungen, Firmenbewertungen, Erbschaften usw., sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen zu
berücksichtigen sind.

Schwierigkeiten bestehen insbesondere auch bei der Erstellung der Bilanz zum Anfangsvermögen. Insbesondere bei langjährigen Ehen liegen häufig keinerlei Unterlagen mehr vor.

Soweit sich Mandanten vor Eingehung einer Ehe durch mich beraten lassen, empfehle ich immer, eine Vermögensbilanz zu erstellen und die entsprechenden Belege aufzubewahren. Ggfs. macht es auch Sinn, die vorhandenen Vermögen schriftlichen zu fixieren und dieses wechselseitig anzuerkennen. Dieses erleichtert bei einer späteren Auseinandersetzung die Bewertung des Anfangsvermögens.

Was dürfen Sie bei meiner Beauftragung erwarten: 

  • Beratung bei der Erstellung der Vermögensbilanz zum Anfangs- und Endvermögen
  • Bewertungen der einzelnen Vermögenspositionen unter Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  • praktische Hilfestellungen, insbesondere bei der Bewertung von Immobilienvermögen

IV. Sorge- und Umgangsrecht

Die Trennung bzw. die Scheidung sind für die beteiligten Kinder oft sehr belastend. Hierbei steht zwischen den Beteiligten insbesondere Streit darüber, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts ausüben darf. Der Aufenthalt der Kinder bzw. die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat auch erheblichen Einfluss auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Auch nach der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts behalten beide Eltern weiterhin das Sorgerecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht besagt lediglich, dass ein Elternteil wesentlich für die Belange des Kindes zuständig ist und das Kind dort seinen überwiegenden Aufenthaltsort hat. Schwerwiegende Entscheidungen, z. B. die Schulanmeldung oder medizinische Eingriffe, müssen die Elternteile auch nach Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemeinsam abstimmen.

Ein Entzug der elterlichen Sorge kommt nur dann in Betracht, wenn das Wohl des Kindes durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet wäre. Dabei wird es von den Gerichten auch geprüft, ob die Kommunikation zwischen den Elternteil gewährleistet ist. Bestehen zwischen den Elternteilen keinerlei Kommunikationsmöglichkeiten mehr, da diese sich im Streit befinden, kann dieses unter Umständen zu einer Entziehung des Sorgerechts führen. Von daher empfehle ich, auch bei einer entsprechenden Abneigung gegenüber dem Ehegatten, weiterhin die Kommunikation zugunsten des Kindes aufrecht zu erhalten.

Bei der Frage des Umgangs besteht im Wesentlichen Streit darüber, wie viel Zeit das Kind bei dem jeweiligen Elternteil verbringt. Von klassische Umgangsregelungen, wonach der Umfang jedes zweite Wochenende stattfindet, nehmen die Gerichte zunehmend Abstand. Es ist allerdings nirgendwo gesetzlich geregelt, wie der Umgang konkret auszugestalten ist. Maßgeblich ist auch hier das Wohl des
Kindes. Der Umgang kann auch paritätisch im Wege des Wechselmodells ausgeführt werden.

Soweit Sie ein Wechselmodell vereinbaren, hat dies Auswirkungen auf mögliche Kindesunterhaltsansprüche. Entsprechende Ansprüche fallen zwar nach Vereinbarung des Wechselmodells nicht gänzlich weg. Diese werden allerdings erheblich reduziert. Weiterhin knüpft an die Vereinbarung eines Wechselmodells auch die Verpflichtung des anderen Elternteils an, die Erwerbstätigkeit auszuweiten. Dies kann sich auch nachteilig auf mögliche Betreuungsunterhaltsansprüche des Ehegatten auswirken. Dies wäre bei der Vereinbarung eines entsprechenden Wechselmodells zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Ehegatten durchgesetzt werden kann.

Letztendlich werden wir aber alles daransetzen, um eine Regelung zum Wohle des Kindes zu erreichen. Sollte eine einvernehmliche Regelung allerdings nicht möglich sein, werden wir Ihre Umfangs- und Sorgerechtsansprüche auch vor dem zuständigen Familiengericht durchsetzen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bremen berate ich Sie rund um das Thema Sorgerecht und Umgangsrecht.

V. Wohnungszuweisung

Nach der Trennung stellt sich regelmäßig zwischen den Beteiligten die Frage, wer in der gemeinsamen ehelichen Immobilie bzw. der Mietwohnung verbleibt. Die Bereitschaft zum Auszug ist häufig nicht gegeben. Andererseits ist ein weiteres Zusammenleben zwischen den getrenntlebenden Eheleuten häufig nicht möglich, insbesondere wenn neue Partner hinzutreten. Sollte sich hier keine einvernehmliche Lösung zwischen den Ehegatten erzielen lassen, bliebe nur die Möglichkeit über ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren, um eine Regelung durchzusetzen.

Als Ehefrau, die bis dato die Kinder überwiegend betreut hat, bestehen für einen entsprechenden Wohnungszuweisungsantrag gute Erfolgsaussichten, dass das Amtsgericht beschließt, dass der Ehemann aus der gemeinsamen Immobilie/Mietwohnung ausziehen muss. Letztendlich hängt die Entscheidung aber immer vom Einzelfall ab, den wir in einem persönlichen Gespräch erörtern können.

Letztendlich ist ein gerichtliches Verfahren immer mit Risiken behaftet. Von daher empfehle ich eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Bitte bedenken Sie auch, wenn Sie freiwillig aus der gemeinsamen Immobilie/Mietwohnung ausziehen, dass sie nach einer Frist von sechs Monaten keine Rückkehr mehr in die gemeinsame Immobilie verlangen können. Bitte berücksichtigen Sie weiterhin, dass ein einseitiger Austausch der Türschlösser vor einer Einigung nicht zulässig ist und ggfs. Schadensersatzansprüche des Ehegatten begründen kann.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bremen berate ich Sie gerne rund um das Thema Wohnungszuweisungsverfahren und Ehewohnung.


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