Arzthaftung

Ihr Anwalt für Arzthaftungsrecht – Uwe Klatt in Bremen

Meine Tätigkeit für Sie als Patient

Ich, Uwe Klatt bin Ihr Anwalt für das Arzthaftungsrecht. Ich habe mich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert und stehe immer an der Seite des Patienten. Unsere Kanzlei in Bremen ist Ansprechpartner für Klienten aus ganz Nordwestdeutschland. Über jahrelange Erfahrung habe ich mir eine besondere Kompetenz darin erarbeitet, Gutachten zu bewerten und mich mit Sachverständigen auseinanderzusetzen. In der Kommunikation mit Ärzten Krankenhäusern und deren Versicherungen bin ich ebenfalls realisiert.

Konkrete Tätigkeiten im Bereich der Arzthaftung umfassen:

  • Beratungen

  • Chancenauswertung und Überblick über die Kostenbelastungen

  • Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einholen (teils gegen den Widerstand der Rechtsschutzversicherer)

  • Behandlungsunterlagen des Arztes/Krankenhauses anfordern und auswerten

  • Begutachtungen und insbesondere die Fragestellungen für das Gutachten organisieren

  • Unterschiedlichste außergerichtliche und gerichtliche Verfahren führen, etwa Schlichtungsverfahren, Beweissicherungsverfahren, Klageverfahren, Berufungsangelegenheiten

  • Schadenersatzberechnungen

Kerntätigkeit: Bewertung und Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten

Im Zentrum jeder Auseinandersetzung mit einem Arzt steht die medizinische Bewertung durch ein Sachverständigengutachten. Bevor es vor Gericht geht, muss ein Anwalt für Arzthaftung dieses organisieren und begleiten. Dazu gehört bereits die Fragestellung an den Gutachter, was bei der Behandlung genau geschehen ist. Eine gut organisierte Fragestellung kann unter bestimmten juristischen Voraussetzungen zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Patienten führen. Dann muss der Behandler beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat.


Das betrifft zum Beispiel die sogenannten Befunderhebungsfehler. Diese können alle notwendigen medizinischen Befunde umfassen: etwa Laborkontrolle, Blutbild, MRT-Untersuchung oder CT-Aufnahmen, Röntgenbilder, Anamnese, die lückenlose Dokumentation oder bestimmte körperliche Untersuchungen. Ein Fehler im Befund kann dazu führen, dass die Beweislast im Arzthaftungsprozess umgekehrt wird. Daher ist es wichtig, spezifisch nachzufragen, damit der entsprechende Sachverständige überhaupt einen Anlass sieht, dazu eine Bewertung abzugeben. Das betrifft auch Fragen nach einem groben Behandlungsfehler, die ein Sachverständiger selten von sich aus bewertet, oder aber auch Fragen nach der hinreichenden Dokumentation für bestimmte Abläufe wie etwa eine Operation. Erst daraus sind oft Rückschlüsse auf einen Behandlungsfehler zu ziehen.

Erfahrung in verschiedenen Fachbereichen des Medizinrechts

Als Fachanwalt für Medizinrecht habe ich umfassende Erfahrung mit einer Vielzahl von medizinischen Gutachten aus den unterschiedlichen Fachbereichen: ob chirurgisch, orthopädisch (z.B. Wirbelsäulenoperationen), internistisch, neurologisch (z.B. Schlaganfall), gynäkologisch, kardiologisch (z.B. Herzinfarkt) oder andere. Das führt dazu, dass man ein Gespür dafür entwickelt, wo der Gutachter – teilweise sogar entgegen der ausdrücklichen Bekundung – einen Mangel in der Behandlung sieht. Zudem merke ich, wo es sich lohnt, genauer nachzuprüfen und den Sachverständigen dazu zu bringen, eine Stellungnahme auf den Punkt zu bringen. Das betrifft sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Sachverständigengutachten. So ist demzufolge nicht nur die Begleitung der Gutachtenerstellung ein wesentlicher Gesichtspunkt in der Arzthaftungssache, sondern auch die anschließende Befragung eines Sachverständigen. Diese ist allerdings nur vor Gericht möglich.

Welche Auswirkungen hat ein Behandlungsfehler auf die Gesundheit des Patienten

Gerade in Arzthaftungssachen ist es wichtig, sich an einen Anwalt zu wenden, der sich mit den Feinheiten des Arzthaftungsrechts auskennt. Er muss zudem genau differenzieren können, wer zu welchen Gesichtspunkten die Beweislast hat, um erfolgreich Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können. Es ist meiner Erfahrung nach nämlich nicht selten, dass ein Behandlungsfehler bewiesen wird. Allerdings ist es häufig viel schwieriger, den Anschlussbeweis zu führen, dass der körperliche Schaden mit dieser Fehlbehandlung zusammenhängt – also eine Kausalität besteht.

Das ist deshalb nicht so einfach, weil bei diesen Behandlungsfehlern nicht nur der unmittelbare Zusammenhang bewiesen werden muss. Beispiel: Ein gebrochener Arm wurde mit der falschen Methode operiert. Dass das Ellenbogengelenk danach nicht mehr bewegbar ist, beruht auf der fehlerhaften Behandlung. Dazu kommt aber noch die Frage, ob bei einer korrekten Behandlung der Schaden ebenfalls ausgeblieben wäre. Also: Hätte es mit der richtigen Operationsmethode ohne Zweifel keine Bewegungseinschränkung gegeben? Solche Zusammenhänge müssen mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden. Nur die Möglichkeit des Zusammenhangs reicht nicht aus. Oft bestehen auch Vorerkrankungen, die Folgen des Behandlungsfehlers muss man davon abgrenzen.

Was ist mir als Patientenanwalt für Sie wichtig?

Ganz unabhängig von den medizinischen und juristischen Fragestellungen ist entscheidend, dass man sich mit dem Anwalt gut versteht und dieser ein offenes Ohr für die Belange der Patienten hat. Der Rechtsexperte sollte sich viel Zeit nehmen, um die Krankengeschichte aufzuarbeiten und die persönlichen Belange juristisch umzusetzen. Es ist wichtig, die Ziele des Vorgehens zu klären, die Vorgehensweise abzusprechen, aber auch die damit einhergehenden finanziellen Belastungen genau abzuklären.

Ich bin seit 20 Jahren Anwalt und habe mich von vornherein auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche konzentriert. Dabei bin ich ausschließlich auf der Patientenseite tätig. Inzwischen bearbeite ich nur noch im Haftungsrecht den Bereich des Medizinschadenrechts beziehungsweise des Arzthaftungsrechts. Wegen der großen Nachfrage konzentriere ich mich allerdings inzwischen auf schwerwiegende Fälle, die dazu geführt haben, dass die Betreffenden an einem schweren Dauerschaden leiden. Dazu gehören zum Beispiel Fälle, bei denen ein Herzinfarkt verkannt und dadurch die Herzleistung dauerhaft herabgesetzt wurde, ein Schlaganfall, der in der Notaufnahme nicht erkannt wurde und deshalb eine Hirnschädigung zur Folge hatte, eine schiefgelaufene Wirbelsäulenoperationen, die zu ständigen Schmerzen führte, sowie eine durch eine Nasenoperation hervorgerufene Hirnschädigung.

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